Entscheidungsvorlage - VO/2297/12
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergabegrenzen in der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Zentrale Verwaltungssteuerung
- Finale Freigabe:
- Arndt, Jörg
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.12.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf der Grundlage des Zukunftsinvestitionsgesetzes sowie des Gemeinsamen Runderlasses vom 03.02.2009 über die Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (SMBl NW 20021 bzw. MBl. NW 2010, S. 888) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 31.03.2009 die Vergabegrenzen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen wie folgt festgesetzt:
Artikel 12 Abs. 3 lit. a) und b) der Hauptsatzung der Stadt Wegberg:
a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000
b) Vergaben von Liefer-, und Dienstleistungen nach der VOL
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000
Die Änderung der Hauptsatzung wurde vom Rat bis zum 31.12.2010 befristet beschlossen.
Zur Fertigstellung der bereits in 2010 begonnenen Maßnahmen des Konjunkturpaketes II, für die auch in 2011 noch Aufträge zu vergeben waren, wurde die Laufzeit des o.g. Runderlasses durch Änderungserlasse vom 02.02.2010 und 13.12.2011 bis einschl. 31.12.2012 verlängert.
Gem. der Änderungserlasse wurde die Hauptsatzung durch Beschluss des Rates vom 20.12.2011 der Stadt Wegberg ebenfalls bis zum 31.12.2012 befristet.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Wegberg am 04.12.2012 teilte der Erste Beigeordnete Schneider mit, dass ein weiterer Verlängerungserlass durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen in Vorbereitung ist und damit zu rechnen ist, dass die Befristung über den 31.12.2012 hinaus weiter verlängert wird.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
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Alternativen:
Für den Fall, dass eine Verlängerung der Befristung des Runderlasses nicht bis zum 31.12.2012 erfolgen sollte, beschließt der Rat der Stadt Wegberg die folgende Änderung :
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
vom .
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 18. Dezember 2012 mit der Mehrzahl der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder die folgende Hauptsatzung erlassen:
I.
Artikel 12 Abs. 3 lit. a) und b) der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB
- bei freihändiger Vergabe bis 50.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 50.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 50.000
b) Vergaben von Liefer-, und Dienstleistungen nach der VOL
- bei freihändiger Vergabe bis 40.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 40.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 40.000
Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Auf der Grundlage des gefassten Beschlusses wird im Falle einer Änderung der aktuell gültigen Vergabegrenzen seitens der Verwaltung die Vergabeordnung entsprechend angepasst und aktualisiert.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg:
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
vom .
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 18. Dezember 2012 mit der Mehrzahl der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder die folgende Hauptsatzung erlassen:
I.
Artikel 12 Abs. 3 lit. a) und b) der Hauptsatzung der Stadt Wegberg
a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000
b) Vergaben von Liefer-, und Dienstleistungen nach der VOL
- bei freihändiger Vergabe bis 100.000
- bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000
- bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000
Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.2013 außer Kraft.
