Entscheidungsvorlage - VO/2570/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 05.10.2013 hat die CDU-Fraktion gemäß § 20 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg den beigefügten Antrag gestellt:

 

„Der Rat möge beschließen, den Bürgermeister / den Kommissarischen Kämmerer aufzufordern, von der Ermächtigung des § 24 GemHVO NRW unverzüglich Gebrauch zu machen und die haushaltsrechtliche Sperre solange aufrecht zu erhalten bis eine gesicherte Finanzplanungsgrundlage vorliegt.“

 

 

Die Verwaltung hatte in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 01.10.2013 unter dem Tagesordnungspunkt 1.3 Mitteilungen -öffentlicher Teil- eine mündliche Mitteilung zur Entwicklung der Gewerbesteuererträge 2013 gemacht. Aufgrund dieser negativen Entwicklung hatte die Verwaltung in der Mitteilung die Erarbeitung einer Zusammenstellung von Maßnahmen angekündigt, mit dem Ziel, diese mit einer haushaltswirtschaftlichen Sperre zu versehen und somit einer Ergebnisverschlechterung entgegenzuwirken. Der Rat wird, sobald die haushaltswirtschaftlichen Sperren ausgesprochen wurden, unverzüglich hierüber  unterrichtet.

 

Die Erstellung einer Übersicht über mögliche haushaltswirtschaftliche Sperren soll bis zum 11.10.2013 erfolgen und am gleichen Tag im Verwaltungsvorstand erörtert werden. Abschließend soll im Ergebnis eine Übersicht der zu sperrenden Haushaltspositionen entwickelt werden. Diese Sperren können so bald wie möglich in die Finanzsoftware erfasst werden. Sollte sich die Zeitplanung so umsetzen lassen, wäre die unverzügliche Unterrichtung des Rates in der kommenden Ratssitzung möglich.

 

Für den Fall, dass abschließende Erstellung der Übersicht sich zeitintensiver gestaltet, wird die Unterrichtung des Rates ebenso auf dem schnellsten Wege erfolgen.

 

Die haushaltswirtschaftlichen Sperren werden für das Haushaltsjahr 2013 solange es notwendig ist aufrecht erhalten.

 

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Finanz. Auswirkung

Alternativen:

Der Rat bittet den Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2013 von der Ermächtigung des § 24 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) unverzüglich Gebrauch zu machen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt Kenntnis.

 

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Anlagen

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