Entscheidungsvorlage - VO/0931/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Merbeck, Nopperweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Tellers, Artur
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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04.11.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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16.12.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
„Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Merbeck, Flur 74, Flurstück 164 (Antragsfläche-Verfahrensgebiet).
Der Antragsteller beabsichtigt, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung der Grundstücke zu schaffen.
Alle mit dem Bauleitplanverfahren zusammenhängenden Kosten sowie die Kosten der
Erschließung werden vom Antragsteller übernommen.
Die mit dem Bauleitplanverfahren
verbundenen Vorlaufkosten sind erheblich. Gutachten, Stellungnahmen etc. sollen
erst in Auftrag gegeben werden, wenn die grundsätzliche Entscheidung des Rates
der Stadt Wegberg in Form eines Aufstellungsbeschlusses herbeigeführt wird. Es
versteht sich von selbst, dass die Planungen ausschließlich in Abstimmung mit
der Stadt Wegberg erfolgen. Desgleichen gilt selbstverständlich für die sodann
herzustellenden Erschließungsanlagen.
Für das Gesamtverfahren haben wir auch
die Zustellungsvollmacht, sodass wir Sie bitten, jeweils unmittelbar mit uns
Kontakt aufzunehmen. Der Antragsteller wird jeweils durch uns unmittelbar
informiert.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir
Ihnen gerne zur Verfügung.“
Die in Rede stehende Fläche (siehe Anlage 1) ist im neuen Flächennutzungsplan
als Wohnbaufläche dargestellt; somit ist es Zielsetzung der Stadt, diese Fläche
einer Wohnbebauung zuzuführen.
Der Grundstückseigentümer hat in der Vergangenheit wiederholt den
Wunsch geäußert, auf der Antragsfläche ein Wohngebäude errichten zu dürfen. Dem
Wunsch konnte wegen der Außenbereichslage jedoch nicht zugestimmt werden. Er
wurde gebeten, seinen Bauwunsch zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens zur
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes zurückzustellen.
Trotz der nun vorhandenen Wohnbauflächendarstellung im
Flächennutzungsplan handelt es sich um eine Außenbereichslage, die ein
Planbedürfnis auslöst. Dies hat den Grundstückseigentümer veranlasst, nun
das Planbüro mit der Erstellung eines
Bebauungsplanes zu beauftragen.
Das antragstellende Büro hat zwei Gestaltungskonzepte entwickelt,
die als Anlagen 2 und 3 beigefügt sind.
Die Bebauungsvorschläge gemäß Anlagen 2 und 3 finden in der
vorliegenden Form (noch) nicht die Zustimmung der Verwaltung, weil diese
Konzepte keine „Straßenrandbebauung“ darstellen.
Zudem werden gemäß Anlage 3 zwei Garagenzufahren zur Arsbecker
Straße in unmittelbarer Nähe zur Einmündung des Nopperweges erforderlich. Dies
kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs am Ortsausgang
nicht befürwortet werden.
Eine Erschließung ausschließlich vom Nopperweg sowie eine
Straßenrandbegrünung entlang der Arsbecker Straße erscheint hier sinnvoller.
Im übrigen sollte eine Straßenrandbebauung ausschließlich mit
freistehenden Einzelwohnhäusern am Ortsrand vorgesehen werden.
Über die Geschosszahl wird im Antrag keine Angabe gemacht. Diese
sollte aber aus Sicht der Verwaltung das Maß I nicht überschreiten.
Als Art der baulichen Nutzung wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) vorgeschlagen. Das Maß der baulichen Nutzung soll 0,4 betragen. Hiergegen stehen seitens der Verwaltung keine grundsätzlichen Bedenken.
Ebenfalls bestehen seitens der Verwaltung gegen die Einleitung des
Verfahrens keine Bedenken. Im Laufe des
Verfahrens werden noch verschiedenen Detailfragen zu erörtern sein
(Erschließungssituation, Grüngestaltung, gestalterische Festsetzungen usw.),
bevor die Konzepte dann im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteilung
nach § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches (Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange) vorgestellt werden.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist eine Beteiligung des
Fachausschusses vor Einleitung der sogenannten „frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung“ nicht zwingend notwendig. Es ist aber
angebracht, die Plankonzeption zur Vermeidung nachträglicher Überarbeitungen
vorher noch einmal in Vorlage zu bringen.
Die nach durchgeführter frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung
vorliegende Konzeption wird sodann dem Ausschuss erneut vor der Auslegung nach
§ 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches vorgelegt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Rat der Stadt vor, die
Aufstellung des Bebauungsplanes IX 5 – Merbeck, Nopperweg zu beschließen.
Der
Bebauungsplan soll Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.
Das
Plangebiet liegt in der Gemarkung Merbeck südwestlich des Nopperweges. Die
genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich (siehe
Anlage 1).
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.
Grundlage
für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666 / GSV NRW 2023), in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 ( BGBl. I S. 2414). Beide Gesetze
gelten in der derzeit gültigen Fassung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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46,3 kB
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2
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65,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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62,6 kB
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